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Unterhaltsberechtigt JA oder NEIN - Böckmann Detektive klären für ihre Mandanten

 

Durch den Nachweis, daß die angeblich unterhaltsberechtigte Person einer beruflichen Tätigkeit nachgeht bzw. in einer eheähnlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) lebt, kann unter entsprechenden Voraussetzungen bewiesen werden, daß der Unterhaltsanspruch verwirkt ist und somit keine Unterhaltszahlungen mehr getätigt werden müssen.

Die von uns erbrachten Erkenntnisse zur Unterhaltsangelegenheit werden in Form einer Ermittlungsberichts dokumentiert. Diese Dokumentation sowie die Zeugen (unsere Detektive), welche im Bestreitensfalle zur Verfügung stehen, sorgen für eine vollständige gerichtsfähige Beweisführung.

Der Unterhaltspflichtige gibt an er könne nicht zahlen. Die Detektei Böckmann überprüft dies und widerlegt es auch gegebenenfalls.

Rufen Sie unsere Detektei an und wir werden Sie in einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch über die individuellen Möglichkeiten welche die Detektei Böckmann für Ihre Belange durchführen kann informieren.

Die Detektei Böckmann mit ihren geschulten Privatdetektiven klärt bei Unterhaltsstreitigkeiten auf. Unsere Detektive lassen Sie bei Ihren Unterhaltssachen nicht im Stich und liefern die entsprechenden Beweise und Fakten.

Der Unterhalt kann dadurch gefährdet werden, wenn gleich nach der Trennung vom Ehepartner eine neue Partnerschaft startet oder man in einer neuen Beziehung aufgeht, auch wenn man nicht gleich wieder heiratet, sondern nur in einer nichtehelichen (Fachjargon: sozio- ökonomischen) Lebensgemeinschaft zusammenlebt.

Unter § 1579 Punkt 7 im BGB, Familienrecht, Bürgerliche Ehe, finden sich die leider unscharf formulierten Gründe für die „Verwirkung“ – so nennt der Jurist die Einstellung – der Unterhaltszahlungen.

§ 1579 Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines – dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten – gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte, der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. Für den Unterhalt zahlenden Ex-Mann oder auch die Ex-Frau bedeutet dies, so will es der Gesetzgeber, dass er/sie die neue Lebenssituation des ehemaligen Partners vor Gericht beweisen muss. Nicht selten passiert dann, dass bislang ganz unbescholtene Bürger vor Gericht zu echten Betrügern werden. Wenn es um viel Geld geht, wird oft gelogen, dass sich die Balken biegen – auch unter Eid.

Für den Unterhalt Zahlenden bedeutet dies, dass er neben seinem Fachanwalt für Familienrecht auch eine Detektei einschalten muss. Bei der Wahl der Detektei ist wichtig nachzufragen, inwieweit Unterhaltsangelegenheiten zu den Spezialgebieten gehören. Die Mitarbeiter der Detektei werden zu wichtigen Zeugen für die sozioökonomische Lebensgemeinschaft im Prozessverlauf – oft sehr erfolgreich.

Inzwischen finden sich immer mehr Urteile bundesweit an Gerichten bis hin zu den Oberlandesgerichten, die zugunsten des Unterhaltszahlenden urteilen und eine Einstellung/Verwirkung der Zahlungen bewirken.

Einige Beispiele:

Amtsgericht Hamburg vom 18. Januar 1996 – 272 F 77/96 FamRZ 1997, 374: Ein Mann zahlte für seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Diese zog mit einem anderen Mann zusammen und lebte mit diesem in einer so genannten „eheähnlichen Gemeinschaft“. Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen (...), soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§1579 Nr.7 BGB). Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist das Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Zahlung von Ehegattenunterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet.

Oberlandesgericht Hamm vom 22. Dezember 1998 – 3U 78/98 OLG Report Hamm 1999, 247 Vielmehr reichten im vorliegenden Fall für das Gericht folgende Indizien für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aus: Verbringen der Freizeit mit der geschiedenen Ehefrau und deren Kinder, regelmäßige gemeinsame Urlaube, gemeinsames Verbringen der Wochenenden und des Heiligen Abends, Erscheinen in der Todesanzeige der Großmutter der geschiedenen Ehefrau.

Oberlandesgericht Köln vom 4. März 1999 – 10 UF 142/98 ZAP EN-Nr. 585/99 Ein derartiger Verwirkungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, die sich über eine Dauer von zwei bis drei Jahren verfestigt hat. In Ausnahmefällen kann jedoch schon bei kürzerem Zusammenleben der Verwirkungsbestand erfüllt sein. Dies nahm das Oberlandesgericht Köln in einem Fall an, in dem eine geschiedene Frau und ihr neuer Partner miteinander ein Haus gekauft und in diesem seit einem Jahr zusammengelebt hatten.

Oberlandesgericht Hamm vom 21. Februar 2000 – 8 UF 475/99 Ein geschiedener Ehegatte, der mit seinem neuen Partner zwar keine gemeinsame Wohnung hat, jedoch fast sechs Jahre lang nach außen mit ihm als Paar auftritt, regelmäßig am Wochenende mit ihm zusammenwohnt und ihn von den Kindern „Papa“ nennen lässt, verwirkt auch dann einen Teil seines Unterhaltsanspruchs, wenn er noch Kinder aus der geschiedenen Ehe betreut.

Pfälzisches Oberlandesgericht vom 22. Mai 2000 – 5 UF 28/00 Die Frau lebt in einer „Ehe ersetzenden Gemeinschaft“, die die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig erscheinen lässt. Wenn der Unterhaltsberechtigte in einer auf Dauer angelegten neuen Beziehung lebt, kann das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung unzumutbar wird. Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners spielt hierbei keine Rolle.

Bitte bedenken Sie, dass die oben aufgeführten Angaben zu den entsprechenden Arbeitsbereichen unserer Detektei bzw. Privat-, und Wirtschafts- Detektei wie z. B. die Mitarbeiterüberprüfung durch eine Detektei, Mitarbeiterüberwachung durch, Lauschabwehr, über eine Detektei, Themen zum Unterhalt, Personalüberprüfung durch Detektive, etc. sehr allgemein gehalten sind. In einer Detektei ist jeder Problemfall ein Einzelfall. Für die persönliche Besprechung Ihres Auftrages an unsere Detektei, stehen Ihnen unsere kompetenten Mitarbeiter bzw. Detektive jederzeit gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach gerne unsere Detektiv-Hotline an: 02631 560110 oder unter Mobil :01775405996
''Es gibt kein Problem, was sich nicht gemeinsam lösen lässt''