Unsere Ermittler werden regelmäßig mit der Aufgabenstellung beauftragt zu überprüfen, ob ein ausgeschiedener Mitarbeiter sich an das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot hält.
Die Zahlungen nach dem Ausscheiden aus der Firma
Es muss für eine zuvor vereinbarte Karenzzeit Zahlungen an den ehemaligen Mitarbeiter vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt werden. Dadurch soll ein Wechsel zu einem direkten Wettbewerber in einer vergleichbaren Branche verhindert werden.
Der Schutz vor Schäden ist für den ehemaligen Arbeitgeber sehr wichtig
Der Hintergrund für die in der Regel hohen Ausgleichzahlungen ist, Schäden vom Betrieb abzuhalten. Auch aus dem Wissen und Know-how des ausgeschiedenen Mitarbeiters können eben solche Schäden entstehen lassen. Denn dieser Mitarbeiter hat oftmals interne Kenntnisse über, Preiskalkulationen der Kunden, Forschungsobjekte und deren Entwicklungsstand. Auch ein schützendes Gut sind die Kenntnisse über die Personalstrukturen, Lieferanten, Vertriebswege und vieles mehr
Sollten diese Kenntnisse an einen Wettbewerber gelangen, bestünde somit für den alten Arbeitgeber das Risiko einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung. Auch der Verlust des Vorsprungs bei der Entwicklung oder eingeführten Standards wären eine unweigerliche Folge dessen
Schaden durch den Verstoß gegen Wettbewerbsverstoß
Wenn sich ausgeschiedene Mitarbeiter an das Wettbewerbsverbot halt ist alles in Ordnung und es besteht kein Grund zum Handeln. Wird aber das wertvolle Wissen zur Konkurrenz getragen, sieht die Sache anders aus. Neben den oben genannten Schäden oder Folgen zahlt der ehemalige Arbeitgeber dann zweifelsohne obendrein noch vergebens hohe Karenzsummen an den ehemaligen Mitarbeiter
Gravierende Verstöße gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot werden von unserer Detektei immer wieder bei einem ausgeschiedenen Mitarbeiter, der im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot stand, beobachtet. Diese Aktivitäten werden geheim gehalten und verschleiert. Nur durch unserer individuelle Ermittlungsstrategie ließen sich dieses aufdecken und beweisbar machen
Unter Führung eines Strohmannes beginnt oft der Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens. Dieses Vorgehen wird gekoppelt mit dem Abwerben fähiger Kräfte des ehemaligen Arbeitgebers. Dies reicht weiter bis hin zur geheimen Tätigkeit für einen Wettbewerber. Bei letzter Variante wird üblicherweise kein Angestelltenverhältnis eingegangen, sondern eine Honorartätigkeit als Berater oder freier Mitarbeiter ausgeführt
Das beobachten des ehemaligen Mitarbeiters durch unsere Detektive
Durch eine individuelle Beobachtungsstrategie, die mit verdeckten Ermittlungen und Hintergrundrecherchen kombiniert wird, gelingt es unseren Detektiven Verstöße gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Form von Konkurrenten Tätigkeit gerichtsverwertbar nachzuweisen
Für eine Beobachtung gilt immer, dass ein klarer Anfangsverdacht bestehen muss und somit das berechtigte Interesse für das Eingreifen in die Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Mitarbeiters gerechtfertigt ist. Durch die Beauftragung unsere Detektei bietet sich die Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Rechts in einem eventuellen prozessualen Verlauf und können dadurch juristische Schritte einleiten
Nicht jeder ausgeschiedene Mitarbeiter hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es gibt auch solche, die lediglich freigestellt sind. Auch diese dürfen nicht bei der Konkurrenz arbeiten.
Schildern Sie uns Ihr Problem und ein Spezialist unserer Detektei berät Sie unverbindlich und kostenfrei unter der 0261 973 963 95 oder 0177 540 599 6