Videoüberwachung

        

  • haben Sie Porbleme mit Mitarbeitern?
  • fehlt Ihnen Geld in der Kasse?
  • verschwindet Ware aus Ihrer Firma?
  • Nachbarschaftsstreit - Sabotage - Paketdiebstahl - Betrug usw.

Wir decken per Videoüberwachung für Sie auf!

Unsere digitalen Aufzeichnungsgeräte arbeiten mit dem neusten MJPEG4 Kompressionsformat und können ganz autark- oder an einem Netzwerk angeschlossen werden. Eine Fernüberwachung über das Internet oder über geeignete Mobiltelefone bzw. PDA`s ist ebenfalls möglich. Eine sog. True Motion Detektion (erkennt Bewegungen im Kamerabild) steuert die Aufnahme, dies hat den Vorteil dass nur Videosequenzen ausgewertet werden die sich im Erfassungsbereich der Kamera befinden. Es werden Festplatten bis 1000GB unterstütz und es können damit Echtzeitaufnahmen über Wochen aufgezeichnet werden. Alle eingesetzten Kameras haben eine sehr hohe Bildauflösung und selbst die Miniaturkameras können ein Bild mit 570TV – Linien wiedergeben. Einige unserer Kameras sind mit Infrarottechnik ausgestattet und sie können auch bei sehr schlechten Lichtverhältnissen, z.B. 0,01 Lux, sehr gute Aufnahmen liefern. Sie werden in den unterschiedlichsten Ausführungen, wie z.B. als Rauch- und Bewegungsmelder oder aber auch als Sprenklergehäuse, an die jeweils vorgegebenen örtlichen Verhältnisse angepasst und dort von einem Techniker unserer Detektei so installiert, dass sie von Außenstehenden nicht mehr als solche zu erkennen sind.

Für die mobile Videoüberwachung verfügen wir über digitale Aufzeichnungsgeräte welche ganz autark am Körper getragen werden können. Mit dieser Art der Technik lassen sich ganz unauffällig Aufnahmen von Personen machen und die Geräte sind fast an jedem Ort einsetzbar.

.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.03.2003 (2 AZR 51/02) entschieden, dass Arbeitgeber im Einzelfall berechtigt sein können, ihre Mitarbeiter heimlich per Video zu überwachen. Hierfür müsse allerdings ein hinreichend konkreter Verdacht des Diebstahls oder der Unterschlagung bestehen, der nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln geklärt werden könne. Lägen diese Voraussetzungen vor, so seien die mittels der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse auch gerichtlich verwertbar. Die Klägerin war seit 2000 in dem Getränkemarkt des Beklagten beschäftigt, seit 1997 stellte der Beklagte zunehmende Kassenfehlbestände fest. Nachdem die Ursache hierfür nicht gefunden werden konnte, installierte er im März und September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich. Aus Aufnahmen vom November 2000 gewann der Beklagte den dringenden Verdacht, die Klägerin habe die Gelder unterschlagen. Die Klägerin wurde hierzu angehört, nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und bestritt, Gelder unterschlagen zu haben. Zudem dürften die heimlichen Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Weiterhin behauptete sie, dass der Betriebsrat vor der Installation der Kameras entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz nicht angehört worden sei. Ihre Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass der sich aus den Videoaufnahmen ergebende dringende Tatverdacht die fristlose Kündigung der Klägerin rechtfertige. Eine heimliche Videoüberwachung stelle zwar einen Eingriff in das durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, so dass so gewonnene Erkenntnisse grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterlägen. Dies gelte aber nicht, wenn ein hinreichend konkreter Straftatverdacht bestehe, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wahrenden Mitteln, geklärt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor, es bestehe der konkrete Verdacht der Unterschlagung durch einen der Mitarbeiter des Beklagten. Der Beklagte habe auch keine weniger beeinträchtigenden Mittel zur Verfügung gehabt, um den Verdacht zu klären. Die Kündigung sei zudem nicht deswegen unwirksam, weil der Betriebsrat nach dem Vortrag der Klägerin vor der Installation nicht beteiligt wurde. Ob diese Behauptung zutreffe, könne dahinstehen, da eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führe, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt habe.

 

Bitte bedenken Sie, dass die oben aufgeführten Angaben zu den entsprechenden Arbeitsbereichen unserer Detektei bzw. Privat-, und Wirtschafts- Detektei wie z. B. die Mitarbeiterüberprüfung durch eine Detektei, Mitarbeiterüberwachung durch, Lauschabwehr, über eine Detektei, Themen zum Unterhalt, Personalüberprüfung durch Detektive, etc. sehr allgemein gehalten sind. In einer Detektei ist jeder Problemfall ein Einzelfall. Für die persönliche Besprechung Ihres Auftrages an unsere Detektei, stehen Ihnen unsere kompetenten Mitarbeiter bzw. Detektive jederzeit gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach gerne unsere Detektiv-Hotline an: 02631 560110

Kontaktformular:   

Tel: +49(0)2631 560110 - Mobil: 0177 5405996 - Detektivbüro: Sauerbruch Str. 2 - 56566 Neuwied

 

                                                                                                                        

Mitglied im B.I.D. Bund internationaler Detektive, angeschl. der I.K.D. intern. Kommission der Detektiv - Verbände

Detektiv